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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hößl PERSONAL GmbH und mit diesen im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (B. – D.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen.

A. Allgemeine Bedingungen

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen

C. Zusätzliche Verkaufsbedingungen

D. Bedingungen bei Arbeitnehmerüberlassung

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Geltung der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Hößl PERSONAL GmbH nicht anerkannt, sofern Hößl PERSONAL GmbH diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt bsp. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.

Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

  1. Rechnungen von Hößl PERSONAL GmbH, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

b. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

c. Hößl PERSONAL GmbH ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.

III. Haftung von Hößl PERSONAL GmbH

III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Hößl PERSONAL GmbH, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hößl PERSONAL GmbH bis zu einer Höhe von EUR 3.000.000,00.

III. b. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Hößl PERSONAL GmbH, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hößl PERSONAL GmbH begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Hößl PERSONAL GmbH in Höhe von EUR 3.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 3.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

III. c. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Hößl PERSONAL GmbH, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hößl PERSONAL GmbH begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 3.000.000,00 bei Vermögensschäden.

III. d. Im übrigen ist die Haftung von Hößl PERSONAL GmbH ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit Hößl PERSONAL GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

Umsatzsteuer

Sollte Hößl PERSONAL GmbH einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann Hößl PERSONAL GmbH die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden verlangen, sobald von Hößl PERSONAL GmbH hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.

Reisekosten

Reisekosten und Spesen, die Hößl PERSONAL GmbH im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.

Keine Anrechnung der Vertragsstrafe

Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von Hößl PERSONAL GmbH nicht angerechnet.

VII. Urheberschutz

Hößl PERSONAL GmbH verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit Hößl PERSONAL GmbH hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von Hößl PERSONAL GmbH gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 an Hößl PERSONAL GmbH zu bezahlen. Das Recht von Hößl PERSONAL GmbH, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

VIII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht

VIII. a. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

VIII. b. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von Hößl PERSONAL GmbH zuständig. Der Sitz von Hößl PERSONAL GmbH ist in 95469 Speichersdorf.

VIII. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen

Angebote und Unterlagen

a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von Hößl PERSONAL GmbH vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an Hößl PERSONAL GmbH herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.

b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und Hößl PERSONAL GmbH zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Unberechtigte Mängelrügen

Kommt Hößl PERSONAL GmbH einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von Hößl PERSONAL GmbH objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von Hößl PERSONAL GmbH zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

III. Geeigneter Aufbauort

Hößl PERSONAL GmbH ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Hößl PERSONAL GmbH schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von Hößl PERSONAL GmbH aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von Hößl PERSONAL GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.

Subunternehmer

Es ist Hößl PERSONAL GmbH gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

Vertretungsbefugnis

Die Techniker sind nicht vertretungsbefugt.

Zutritt zum Objekt

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.

Nach Fehlschlagen einer dem Besteller zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls Hößl PERSONAL GmbH die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.

Zusätzliche Verkaufsbedingungen

Versand, Verpackung

a. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von Hößl PERSONAL GmbH auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

b. Die Wahl der Versandart bleibt Hößl PERSONAL GmbH überlassen.

c. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von Hößl PERSONAL GmbH und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung auf Kosten von Hößl PERSONAL GmbH zurückzusenden.

Eigentumsvorbehalt

a. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von Hößl PERSONAL GmbH bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von Hößl PERSONAL GmbH .

b. Hößl PERSONAL GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller Hößl PERSONAL GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an Hößl PERSONAL GmbH nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Hößl PERSONAL GmbH ab, unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt Hößl PERSONAL GmbH hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange Hößl PERSONAL GmbH diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von Hößl PERSONAL GmbH hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie Hößl PERSONAL GmbH auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. 
Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von Hößl PERSONAL GmbH stehenden Gegenständen oder über die an Hößl PERSONAL GmbH abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Hößl PERSONAL GmbH ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer Hößl PERSONAL GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hößl PERSONAL GmbH ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Hößl PERSONAL GmbH gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht Hößl PERSONAL GmbH von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Hößl PERSONAL GmbH dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von Hößl PERSONAL GmbH insgesamt um mehr als 10%, so wird Hößl PERSONAL GmbH auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von Hößl PERSONAL GmbH freigeben.

III. Rücktrittsrecht

Hößl PERSONAL GmbH ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware 

Hößl PERSONAL GmbH leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß die Rüge innerhalb von 2 Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn Hößl PERSONAL GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Verjährungsfristen bei Neuware

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.

Angaben zu Eigenschaften von Neuware

Bei Neuware erfolgen alle Angaben von Hößl PERSONAL GmbH über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von Hößl PERSONAL GmbH auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt.

Es obliegt Hößl PERSONAL GmbH, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von Hößl PERSONAL GmbH zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls Hößl PERSONAL GmbH die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte sofort zu.

Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von Hößl PERSONAL GmbH zurückgesandt werden.

VIII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche.

Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch Hößl PERSONAL GmbH.

Zusätzliche Verkaufsbedingungen

Pflichten

I.a. Der Verleiher stellt dem Auftraggeber/Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung.

I.b. Die vom Verleiher gestellte Sicherheitsausrüstung (PSA) umfasst einen Sicherheitshelm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe. Diese Dinge hat jede/r Mitarbeiter/In des Verleihers bei Arbeitsbeginn zu tragen. Dies ist durch den Auftraggeber/Entleiher zu kontrollieren.

I.c. Sämtliche anderen Werkzeuge und Hilfsmittel, die zur Erfüllung der Arbeitsleistung nötig sind, müssen vom Auftraggeber/Entleiher zur Verfügung gestellt werden.

I.d. Der Auftraggeber/Entleiher verpflichtet sich, die ihm überlassenen Arbeitnehmer nur für Tätigkeiten im Rahmen der jeweils benannten Qualifikation einzusetzen und sichert dem Verleiher zu, kein Betrieb des Baugewerbes im Sinne der §§211 ff SGB III i.V.m. §1 Baubetriebe-Verordnung zu sein und die ihm überlassenen Mitarbeiter/Innen auch nicht mit solchen Tätigkeiten zu betrauen.

I.e. Der Auftraggeber/Entleiher bestätigt ausdrücklich, dass er die ihm überlassenen Arbeitnehmer nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt und wenn erforderlich, über die vorgeschriebene Erlaubnis der Aufsichtsbehörde verfügt. Der Entleiher ist gegenüber dem ihm überlassenen Arbeitnehmer weisungsbefugt und zur Kontrolle der Arbeitsleistung und -ausführung verpflichtet.
I.f. Im Fall des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter/innen sichert der Verleiher zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.

I.g. Der Verleiher ist berechtigt, Mitarbeiter/innen jederzeit abzurufen und sie durch gleichwertiges Personal zu ersetzen.

I.h. Der Verleiher verpflichtet sich soweit erforderlich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen der Mitarbeiter/innen (Führerschein, Sprachkenntnisse).

I.i. Der Auftraggeber/Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Mitarbeiter an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.

Zahlung, Abrechnung, Fälligkeit, Aufrechnung

II.a. Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zum Einsatzort sind gesondert zu erstatten. Die Kilometerpauschale ist gesondert festzulegen

II.b. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der von dem/n Mitarbeiter/innen geführten Stundennachweise. Diese sind nach jedem Einsatz, spätestens jedoch zu dessen Ende von einem Berechtigten des Auftraggebers/Entleihers zu kontrollieren und zu unterzeichnen.

II.c. Der Verleiher rechnet nach Beendigung des Entleihungsverhältnisses, im Übrigen wöchentlich ab.

II.d. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

II.e. Dem Verleiher steht bei Nichtleistung durch den Entleiher/Auftraggeber daher ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

II.f. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen vom Verleiher ist ausgeschlossen.

III. Kündigung

III.a. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 10 Arbeitstagen gekündigt werden.

III.b. Bei Stornierung von bereits vergebenen Aufträgen von Seiten des Entleihers berechnen wir folgende Stornogebühren:

-Nach Auftragserteilung – 60% der kalkulierten Auftragssumme
-Innerhalb 4 Tage vor Auftragsbeginn – 60% der kalkulierten Auftragssumme
-Innerhalb 3 Tage vor Auftragsbeginn – 75% der kalkulierten Auftragssumme
-Innerhalb 48 Stunden vor Auftragsbeginn – 90% der kalkulierten Auftragssumme
-Innerhalb 24 Stunden vor Auftragsbeginn – 100% der kalkulierten Auftragssumme

Haftung

IV.a. Für Schäden durch ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter/innen während der Tätigkeit beim Auftraggeber/Entleiher haftet der Verleiher nicht. Hauptleistungspflicht vom Verleiher ist die ordnungsgemäße Auswahl der zu überlassenden Arbeitnehmer für die vorgesehene vertragliche Tätigkeit. Die überlassenen Mitarbeiter/innen sind keine Erfüllungsgehilfen oder Bevollmächtigten vom Verleiher.
IV.b. Der Auftraggeber/Entleiher stellt Verleiher von Ansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der von Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.

Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung

V.a. Eine Personalvermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

V.b. In den in V.a. genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Arbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Nach Beginn der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme 4 Bruttomonatsgehälter.

V.c. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Grundlage bei nach Stunden berechneter Vergütung ist eine Monatsarbeitszeit von 160h. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. V.d. Sofern der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter des Verleihers ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision in Höhe von 250 Stundenverrechnungssätzen zzgl. MwSt. an den Verleiher zu bezahlen. Eine Vermittlung liegt auch vor, wenn und soweit das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem eingesetzten Arbeitnehmer des Verleihers aufgrund einer gesetzlichen Anordnung und damit ohne oder sogar gegen den Willen des Entleihers entstehen sollte.